41.2.4.Nr.7
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Unter § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 fällt auch, wenn sich der Arbeitnehmer nicht den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers fügt.
41.2.4.Nr.7
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Unter § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 fällt auch, wenn sich der Arbeitnehmer nicht den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers fügt.
