41.2.4.Nr.6
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw. das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen.

