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„Gesprächsverweigerung“ - OGH 29.9.1999, 9 ObA 164/99d

1. LfgJuni 2000

41.2.4.Nr.2

§ 27 Z 4 AngG

1. Unter „beharrlich“ im Sinne des § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw. der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen.

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