41.2.4.Nr.2
§ 27 Z 4 AngG
1. Unter „beharrlich“ im Sinne des § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw. der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen.

