41.2.4.Nr.1
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 16 ABGB, Art 8 MRK
§ 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG
1. Eine individuelle Weisung ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als einem Angestellten verboten wird, im allgemeinen Bankbereich eine auffallende Goldkette („Königskette“ 65 cm lang, 1 cm Durchmesser) sichtbar über dem Hemd zu tragen, weil dies massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines männlichen Bankbeamten widerspricht.

