41.2.4.Nr.3
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Wurde einer Ladnerin wegen wöchentlichen Zuspätkommens (im Ausmaß zwischen einigen Minuten und einer halben Stunde) während des nicht ganz 4 1/2 Jahre dauernden Dienstverhältnisses wohl zehnmal die Entlassung angedroht, standen dem aber rund 180 Verstöße gegenüber, durfte sie - wie jeder andere Arbeitnehmer in ihrer Lage - objektiv betrachtet an der Ernsthaftigkeit dieser Androhungen zweifeln.

