41.2.3.Nr.22
§ 82 lit. f 1. Fall GewO 1859
§ 27 Z. 4 1. Fall AngG
§ 11 AZG
1. Der Entlassungstatbestand des § 82 lit. f 1. Fall GewO 1859 ist iSd § 27 Z 4 AngG auszulegen und erfasst jede mit der Verpflichtung, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder länger dauerndes Aufgeben der Arbeit.

