41.2.3.Nr.21
§ 27 Z. 4 erster Fall AngG
1. Der Entlassungsgrund ungerechtfertigten Fernbleibens setzt auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus.
41.2.3.Nr.21
§ 27 Z. 4 erster Fall AngG
1. Der Entlassungsgrund ungerechtfertigten Fernbleibens setzt auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus.
