41.2.3.Nr.20
§ 27 Z 4 AngG
§ 879 ABGB
1. Auch eine sittenwidrige Entlassung kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, Gebrauch macht.

