41.2.3.Nr.17
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben ist für die Berechtigung der Entlassung die Erheblichkeit der versäumten Arbeitszeit entscheidend, die sich unter anderem auch aus der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten ergibt.

