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Gleichenfeier in Kernarbeitszeit? - OGH 25.10.2011, 9 ObA 103/11d

35. LfgFebruar 2012

41.2.3.Nr.18

§ 45 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 VBO Wien
§ 27 Z 4 erster Fall AngG

1. Verlässt eine Bedienstete zwecks Besuchs einer Gleichenfeier ihres früheren Arbeitgebers die Arbeit, nachdem sie sich in das für diesen Zweck nicht vorgesehene Absenzenbuch der Arbeitgeberin eintrug und setzt sie sich beim Weggehen über die Mitteilung ihres Dienstvorgesetzten, dass es sich dabei um keinen Entfernungsgrund handle, hinweg, ist die Entlassung berechtigt.

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