41.2.3.Nr.9
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Erheblich ist ein Versäumnis, das nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt.

