41.2.3.Nr.10
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Eintägiges Dienstversäumnis ist im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer den Umständen nach erheblich und damit tatbestandsmäßig.
41.2.3.Nr.10
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Eintägiges Dienstversäumnis ist im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer den Umständen nach erheblich und damit tatbestandsmäßig.
