41.2.3.Nr.8
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Das „unbefugte Verlassen“ der Arbeit iSd des Entlassungsgrundes nach § 82 lit. f GewO 1859 ist verwirklicht, wenn der Arbeiter die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit nicht einhält und es sich um ein erhebliches Dienstversäumnis handelt, für das ein rechtmäßiger Grund fehlt, setzt aber wie § 27 Z 4 AngG ein Verschulden voraus.

