41.2.3.Nr.7
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Der Entlassungsgrund des § 82 lit. f GewO, 1. Tatbestand, erfasst jedes pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit und daher auch das pflichtwidrige und schuldhafte Nichterscheinen zur Arbeit.

