41.2.3.Nr.6
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG erlaubt die Entlassung eines Arbeitnehmers, wenn dieser ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
41.2.3.Nr.6
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG erlaubt die Entlassung eines Arbeitnehmers, wenn dieser ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
