41.2.3.Nr.2
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Hat ein Arbeitnehmer in der zu beurteilenden Woche einschließlich Überstunden die höchstzulässige Wochenarbeitszeit noch nicht erreicht, kommt es für die Beurteilung der Berechtigung seines (die Normalarbeitszeit betreffenden) Fernbleibens ausschließlich darauf an, ob er die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden bereits überschritten hatte. Nur diesfalls hätte er - mangels Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit oder einer entsprechenden betrieblichen Übung - die Leistung von Überstunden verweigern können.

