41.2.3.Nr.3
§ 27 Z 4 AngG
1. Der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 4 erster Fall AngG setzt nicht nur ein erhebliches und pflichtwidriges, sondern auch ein schuldhaftes, entweder vorsätzliches oder doch zumindest fahrlässiges Arbeitsversäumnis voraus, das eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehrt.

