41.2.3.Nr.1
§ 27 Z 4 AngG
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 16 Abs. 1 UrlG
1. Sowohl einem rechtmäßigen Hinderungsgrund im Sinne des § 27 Z 4 AngG als auch dem wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG liegt eine Interessenabwägung zwischen der Erfüllung der Arbeitspflicht und diversem nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtigen persönlichen Gründen zugrunde.

