41.2.1.Nr.149
§ 27 Z. 1 Fall 3 AngG
1. Unter Vertrauensunwürdigkeit fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die ihn mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass er seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.

