41.2.1.Nr.148
§ 27 Z. 1 Fall 3 AngG
1. Unter Vertrauensunwürdigkeit fällt jede Handlung oder Unterlassung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens unwürdig erscheinen lässt, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass er seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen gefährdet sind.

