41.2.1.Nr.141
§ 27 Z. 1 letzter Fall AngG
1. Das Verhalten einer Kassierin, einer Kundin, die an der Kasse einen Geldschein verloren hatte, das gefundene Geld in ihre Hosentasche zu stecken (unter Verstoß gegen eine Dienstanweisung, wie mit von Kunden vergessenem Geld umzugehen ist) und der nachfragenden Kundin wider besseres Wissen vorzuspielen, ihn nicht gefunden zu haben, anstatt das Geld zurückzugeben, sowie das heimliche Zurücklegen des Schein erst während der Nachschau der Filialleiterin begründet den Entlassungsgrund der dienstlichen Vertrauensunwürdigkeit.

