41.2.1.Nr.140
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Aus dem Arbeitsvertrag besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.

