41.2.1.Nr.132
§ 27 Z 1 erster und dritter Fall AngG
1. Veranlasst eine Angestellte in Vertrauensstellung nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Kollegin, zur Abgeltung ihrer offenen Mehr- und Überstunden wie bisher üblich eine rückwirkende Gehaltsaufrollung und Erhöhung des Gehalts um die durchschnittlich offenen Überzeiten (ohne Zuschläge) zu unterfertigen, handelt es sich dabei lediglich um die Fortführung der vom Verstorbenen geübten betrieblichen Praxis zum Vorteil des Unternehmens und musste sie entsprechend der bisherigen Nichtverjährungspraxis mit einem Verfalls- oder Verjährungseinwand nicht rechnen (weil gegen Treu und Glauben verstoßend), ist die Verneinung der Entlassungsgründe der Vertrauensunwürdigkeit und der Untreue unter Beachtung der besonderen Umstände des Falls nicht korrekturbedürftig.

