41.2.1.Nr.128
§ 27 Z. 1 AngG
1. Jeder gerechtfertigten Entlassung ist immanent, dass die Weiterbeschäftigung wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem abstrakt wichtigen Grund und einem konkret geringfügigen Sachverhalt.

