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vorsätzliche Pflichtwidrigkeiten einer Personalverrechnerin - OGH 29.4.2020, 9 ObA 12/20k

61. LfgOktober 2020

41.2.1.Nr.128

§ 27 Z. 1 AngG

1. Jeder gerechtfertigten Entlassung ist immanent, dass die Weiterbeschäftigung wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem abstrakt wichtigen Grund und einem konkret geringfügigen Sachverhalt.

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