41.2.1.Nr.126
§ 27 Z 1 letzter Fall AngG
1. Entscheidend für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist, ob das Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise, also nach objektiven Grundsätzen als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

