41.2.1.Nr.125
§ 27 Z. 1 dritter Fall, Z. 6 AngG
1. Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kommt es ganz allgemein darauf an, ob ein Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens für den Dienstgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind.

