41.2.1.Nr.124
§ 27 Z. 1 dritter Fall AngG
1. Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn die Handlungen oder Unterlassungen mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers nicht würdig erscheinen lassen, wenn der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.

