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Stiftungsprofessur - Verheimlichung, wer hinter Stifter steht - OGH 26.11.2015, 9 ObA 2/15g

47. LfgFebruar 2016

41.2.1.Nr.104

§ 27 Z 1 dritter Fall AngG

1. Zur Vertrauenswürdigkeit werden im Allgemeinen an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können.

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