41.2.1.Nr.103
§ 27 Z.1 dritter Fall AngG
1. Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitnehmer eines Eisenbahnunternehmens Fahrbegünstigungen für seine Lebensgefährtin (durch Weiterinanspruchnahme) erschlichen hat, obwohl er sich von dieser schon seit langem getrennt hatte und für sie keine Fahrbegünstigungen mehr beantragen hätte dürfen, ist die Beurteilung als Entlassungsgrund nicht korrekturbedürftig.

