41.2.1.Nr.101
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht jede Handlung oder Unterlassung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis - bei objektiver Betrachtung - den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass seine dienstlichen Interessen durch das Verhalten des Angestellten gefährdet sind.

