41.2.1.Nr.100
§ 27 Z.1 3. Fall AngG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 129 GewO 1994
§ 130 Abs. 8 bis 10 GewO 1994
§ 367 Z 50 GewO 1994
1. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer durch treuwidriges Verhalten die betrieblichen Interessen verletzt hat, kann auch der Art des Betriebs maßgebliche Bedeutung zukommen, weil in manchen Branchen - etwa auch im Sicherheitswesen - den Angestellten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden muss.

