41.2.1.Nr.73
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. An Arbeitnehmer in gehobener Position - etwa an einen Abteilungsleiter - sind in Bezug auf die Wahrung der Dienstgeberinteressen und damit das Vertrauen strengere Anforderungen zu stellen, als an andere Arbeitnehmer.

