41.2.1.Nr.71
§ 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Hat ein Arbeiter eines Kfz-Betriebes über einen längeren Zeitraum privat für seine Bekannten und Verwandten gegen Entgelt Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt, dadurch seinem Dienstgeber geschäftlich Konkurrenz gemacht und auch über Jahre hinweg in nicht unerheblichem Umfang ohne Wissen des Arbeitgebers unter dessen Namen Ersatzteile für diese Privatgeschäfte eingekauft, liegt ein abträgliches Nebengeschäft vor.

