41.2.1.Nr.70
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Nur wenn das genesungsbeeinträchtigende Verhalten des Arbeitnehmers gegen Anordnungen des Arztes oder die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig ist, kann sich die Frage stellen, ob die Geltendmachung dieses Fehlverhaltens als Entlassungsgrund deshalb als unzulässig zu beurteilen ist, weil es der Arbeitgeber selbst durch einen Detektiv provoziert hat.

