41.2.1.Nr.59
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Essentielles, jedem Entlassungsgrund immanentes Merkmal ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers so unzumutbar ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist.
41.2.1.Nr.59
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Essentielles, jedem Entlassungsgrund immanentes Merkmal ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers so unzumutbar ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist.
