41.2.1.Nr.58
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Bei Obst und Gemüse, das wegen Unverwertbarkeit nur mehr zum (- nach Gewicht bemessenen -) kostenpflichtigen Abtransport bereitsteht, handelt es sich um - wirtschaftlich betrachtet - wertlose Objekte, die nicht (mehr) diebstahlstauglich sind.

