41.2.1.Nr.50
§ 27 Z 1 erster und dritter Fall AngG
1. Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden und berechtigt daher zur Entlassung.

