41.2.1.Nr.49
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 106 Abs. 1 ArbVG
1. Kopiert ein leitender Angestellter - im Anlassfall der Amtsleiter einer Gemeinde - in einem Jahr ca. 500 bis 600 Dokumente des Dienstgebers betreffend die Erledigung von Subventionsansuchen, Vergabeentscheidungen aber auch sonstige Protokolle von Vorstandssitzungen auf eine CD, bewahrt er diese zu Hause in einer Schreibtischschublade auf, zu der auch seine Lebensgefährtin und sein Sohn Zugang haben, sind die Daten auf seinem Heim-PC nicht gesichert, erfolgt die Datenmitnahme, um sie im Falle von Auseinandersetzungen mit dem Dienstgeber („mobbing“) oder anderen Personen zu verwenden, und ist ihm bewusst, dass es sich bei den Daten teilweise um der Geheimhaltung unterliegende gemeindeinterne Dokumente handelt, deren Mitnahme aus Datenschutzgründen bedenklich ist, liegt der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor.

