41.2.1.Nr.44
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Ob der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird, sodass die dienstlichen Interessen gefährdet sind, richtet sich nicht nach den subjektiven Empfindungen des Arbeitgebers, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt.

