41.2.1.Nr.45
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Entscheidend für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist, ob das Verhalten so schwerwiegend ist, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

