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„Hinterrücks“-Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung - OGH 29.6.2005, 9 ObA 20/05i

16. LfgOktober 2005

41.2.1.Nr.42

§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 39 Abs. 4 GewO 1994
§ 345 Abs. 1 Z 1 GewO 1994
§ 368 GewO 1994

1. Die fristlose Zurücklegung einer vereinbarten (und im Anlassfall mit Zusatzentgelt abgegoltenen) gewerberechtlichen Geschäftsführung verletzt die Dienstpflicht in gravierender Weise.

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