41.2.1.Nr.42
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 39 Abs. 4 GewO 1994
§ 345 Abs. 1 Z 1 GewO 1994
§ 368 GewO 1994
1. Die fristlose Zurücklegung einer vereinbarten (und im Anlassfall mit Zusatzentgelt abgegoltenen) gewerberechtlichen Geschäftsführung verletzt die Dienstpflicht in gravierender Weise.

