41.2.1.Nr.40
§ 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859
1. Unter „Nebengeschäft“ ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch den Arbeiter außerhalb des Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers mit der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird.

