41.2.1.Nr.39
§ 27 Z 1 dritter Fall und 3 AngG
§ 879 ABGB, Art. 39 EGV, Art. 6 Abs. 1 StGG
1. Eine über § 7 AngG hinausgehende vereinbarte Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) bewirkt keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG.

