41.2.1.Nr.38
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Privater E-Mail-Verkehr während der Dienstzeit ist im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Interessen des Dienstgebers nicht anders als gelegentliche (kurze) Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen zu beurteilen.

