41.2.1.Nr.29
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Duldet der Marktleiter einer großen Filiale laufend ihm bekannte Verstöße gegen maßgebliche Anweisungen der Geschäftsleitung zur Kassenführung und unternimmt er nicht einmal den Versuch, diese abzustellen bzw. den Mitarbeitern den Inhalt der Weisungen in Erinnerung zu rufen, sondern hat er die zuständige Mitarbeiterin beim Fehlen von S 2.000,-durch Ausleihen dieses Betrages sogar gegenüber der Revision gedeckt, liegt jedenfalls dann ein erhebliches, Vertrauensunwürdigkeit begründendes Fehlverhalten vor, wenn er sich auch in der Folge für die Ursache der Abrechnungsdifferenz nicht im Mindesten interessiert.

