41.2.1.Nr.28
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 50 Abs. 2 lit. a Post-DO
1. Entnimmt eine Postamtsleiterin der Kassa nach Kassaschluss S 3.700,- (€ 269,-), ohne einen Ersatzscheck oder sonstigen Beleg darin zu hinterlassen, ist ihre Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt, wenn sie die Absicht hat, gleich am Morgen des nächsten Tages einen Ersatzscheck auszufüllen und an der dafür vorgesehenen Stelle zu deponieren.

