41.2.1.Nr.27
§ 27 Z 1 erster und dritter Fall AngG
1. Setzt ein für eine Betriebsküche verantwortlicher Angestellter trotz mehrfacher Aufforderung nicht nur keine Maßnahmen zur Kosteneinsparung, sondern schadet er durch ohne Preisverhandlungen und Konkurrenzofferte zu drastisch überhöhten und nicht nachvollziehbaren Preisen vorgenommen Einkauf bei seinem „Hauptlieferanten“ den Interessen der Arbeitgeberin massiv, erfüllt er den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, weil die Arbeitgeberin befürchten muss, dass er seine Pflichten (Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin etwa beim Wareneinkauf) nicht getreulich erfüllen und dadurch ihre Interessen gefährden werde.

