41.2.1.Nr.26
§ 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859
1. Reparierte ein Autospengler nur seine PKWs und die dreier Familienangehöriger, die teilweise mehrere ältere PKWs besaßen und keine Kunden seines Arbeitgebers waren, mit den bei diesem zulässigerweise verbilligt gekauften Materialien und hat er dies nicht gegen Entgelt getan, erfüllt dieses Verhalten nicht den Entlassungsgrund des Betreibens eines abträglichen Nebengeschäftes.

