41.2.1.Nr.25
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Die von § 82 lit. d GewO 1859 verlangte „Strafbarkeit“ ist nicht davon abhängig, dass bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Verurteilung erfolgt ist, sondern nur, dass die Straftat vorliegt.
41.2.1.Nr.25
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Die von § 82 lit. d GewO 1859 verlangte „Strafbarkeit“ ist nicht davon abhängig, dass bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Verurteilung erfolgt ist, sondern nur, dass die Straftat vorliegt.
