41.2.1.Nr.30
§ 27 Z 1 dritter Fall, Z 4 zweiter Fall AngG
1. Erstellt ein Filialleiter irrtümlich anstelle eines Zwischenberichtes einen Endbericht und wirft er den vermeintlichen Zwischenbericht wie üblich weg, ist dies selbst bei grober Fahrlässigkeit weder eine beharrliche Pflichtverletzung noch objektiv geeignet, die Befürchtung des Arbeitgebers zu rechtfertigen, sein Angestellter werde in Hinkunft seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen.

